Förderprogramm „Photovoltaik an Wohngebäuden“
Klimaschutz ist eine Aufgabe, der sich die Gemeinde Muggensturm seit sehr langer Zeit aktiv stellt.
Neben der besonderen Ausrichtung im Bereich Hochbau/kommunalen Gebäude war und ist es wichtig, dass nach Möglichkeit jeder Ort in seinem Bereich die bestmöglichsten Voraussetzungen in Ergänzung zu den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften schafft, um hier ein so gut wie nur möglich klimaverträgliches Leben zu ermöglichen. Grundsätzlich ist die Förderung an Klimaschutzmaßnahmen an verschiedenen Privatobjekten Eigentümersache, aber im Hauptfokus auch Sache des Bundes- bzw. des Landes.
In Anbetracht der aktuellen Notwendigkeiten müssen zur nachhaltigen klimatischen Verbesserung, aber auch zur CO²-Freiheit der einzelnen Orte, größte Anstrengungen auf den Weg gebracht werden. Zum einen betrifft dies sicherlich die öffentliche Hand/Kommune, zum anderen aber auch sehr wesentlich Menschen, die in ihren Wohnhäusern leben bzw. die für Andere bereitstellen.
Für unseren Gemeinderat war es daher wichtig, dass die Gemeinde Muggensturm auch als äußeres sichtbares Zeichen ein eigenes Förderprogramm für die Gewinnung von Energie durch Photovoltaik an Wohngebäuden auf den Weg bringt. Daher hat sich unser Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung für den Erlass des Muggensturmer Förderprogramms „Photovoltaik an Wohngebäuden“ ausgesprochen und den Förderrichtlinien zugestimmt.
Mit diesen Förderrichtlinien besteht somit eine attraktive Möglichkeit, dass Muggensturm einen weiteren Beitrag im Klimaschutz durch das Förderprogramm zur Schaffung von Photovoltaik an Wohngebäuden leistet.
Antragsberechtigt sind sowohl Eigentümer von Wohngebäuden bzw. Wohnungen, als auch Mieter. Die Förderung ist mit einem entsprechenden Antragsformular mit den zugehörigen Antragsunterlagen zu beantragen. Die Antragsformulare stehen nachfolgend zum Download bereit oder sind auf Nachfrage erhältlich bei der Gemeinde Muggensturm, Hauptamt, Hauptstraße 33, 76461 Muggensturm, energie@muggensturm.de.
Diese Förderrichtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.12.2026, oder bis diese durch neue Richtlinien ersetzt werden.