Gemeinde Muggensturm

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Information des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Firma TENSID-CHEMIE GmbH

Vorhaben: Erhöhung der Kapazität der bestehenden Mischanlage zur Herstellung von Bioziden auf über 5 t je Tag und infolge dessen eine Erhöhung der Lagermengen an Roh- und Hilfsstoffen sowie Produkten am Standort Muggensturm, Heinkelstr. 32, Flurstück-Nr. 1965/7 und 8459/11.
Der Erörterungstermin wird, wie in der öffentlichen Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.09.2021 angekündigt, am Montag, dem 15.11.2021, ab 10.00 Uhr, in der Wolf-Eberstein-Halle, Am Freizeitgelände 5 in der Gemeinde 76461 Muggensturm durchgeführt.
Für die Durchführung erlässt das Regierungspräsidium Karlsruhe auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15. September 2021 - CoronaVO) in der ab 28. Oktober 2021 gültigen Fassung folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG:

  1. Zutritt zu der Veranstaltung

Zutritt zu der Veranstaltung erhält, wer

  1. immunisiert ist, d.h. wer nach den Vorgaben der CoronaVO gegen COVID-19 geimpft oder von COVID-19 genesen ist. Zum Nachweis der Immunisierung ist ein Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen.
  2. durch Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests nachweisen kann, dass keine Infektion vorliegt. Der Antigen-Schnelltest darf maximal 24 Stunden, der PCR-Test darf maximal 48 Stunden alt sein.

Die Nachweise sind im Eingangsbereich des Veranstaltungsortes zur Überprüfung vorzulegen.
Ausnahmen im Anwendungsbereich der CoronaVO sind möglich und können vor Ort im Einzelfall erteilt werden.

  1. Datenverarbeitung

Zu Zwecken der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt und der Ortspolizeibehörde sowie der Zutrittskontrolle werden folgende Daten von den Teilnehmendenverarbeitet:

  • Vor- und Nachname
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • Datum und Zeitraum der Anwesenheit
  • Status geimpfte, genesene oder getestete Person

 
Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 CoronaVO und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) DS-GVO i.V.m. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 CoronaVO.
Im Falle eines konkreten Infektionsverdachtes sind die zuständigen Behörden nach dem Bundes-Infektionsschutzgesetz Empfänger dieser Daten.
Verantwortliche Stelle: Regierungspräsidium Karlsruhe
Kontaktdaten Datenschutzbeauftragte*r: E-Mail: Datenschutz@rpk.bwl.de Telefon: 0721 926-0
Die personenbezogenen Daten werden vier Wochen nach Erhebung gelöscht.

  1. Hygiene- und Schutzkonzept

Die Vorgaben des Hygiene- und Schutzkonzepts sind zu beachten.
Hinweis:
Auf die Vorgaben des CoronaVO zum Tragen einer entsprechenden Maske und zur Einhaltung des Mindestabstandes wird verwiesen.
Gründe:
Derzeit steigen die Infektionszahlen erneut an. Nach dem Lagebericht des Landesgesundheitsamtes, Stand 09.11.2021, liegt die Anzahl gemeldeter Fälle in den letzten 7 Tagen im Landkreis Rastatt bei 838 (Vortag: 670), die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner bei 361,1 (Vortag: 288,7). Wegen der sog. Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Corona-Verordnung hat das Landesgesundheitsamt die Warnstufe ausgerufen.
Auch wenn somit grundsätzlich Veranstaltungen noch möglich sind und das Regierungspräsidium Karlsruhe in dem angekündigten Erörterungstermin den Einwender*innen weiterhin die Möglichkeit erhalten will, die geäußerten Einwendungen zu erläutern und zu erörtern, ist der Schutz jedes Teilnehmenden an der Veranstaltung soweit wie möglich zu gewährleisten. Die Verantwortung bei der Bekämpfung der Pandemie und zum Schutz der anderen Teilnehmer*innen und Besucher*innen trifft darüber hinaus aber auch jeden Einzelnen.
Die erlassenen Regelungen sind nach Abwägung der zu beachtenden privaten und öffentlichen Interessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, um den Erörterungstermin bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit der Teilnehmenden durchzuführen.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe erhoben werden.
 
Karlsruhe, den 10.11.2021
Regierungspräsidium Karlsruhe

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